Zur Herabsetzung der Erwerbsminderung eines ehemaligen Polizeibeamten

Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage eines ehemaligen Polizeibeamten, der sich gegen die Herabsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. auf 80 v. H. durch das Land Rheinland-Pfalz wendet, stattgegeben (Az. 1 K 1467/21).

Der Kläger hatte im März 1990 in Ausübung seines Dienstes als Polizeibeamter einen Verkehrsunfall erlitten, woraufhin in der Folgezeit eine hundertprozentige Erwerbsminderung für ihn festgestellt wurde. Im Oktober 2019 hatte das beklagte Land nach Einholung eines aktuellen Gutachtens den MdE auf 80 v. H. herabgesetzt, da sich der Gesundheitszustand des Klägers im Bereich eines Knies und eines Handgelenks verbessert habe.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Klage habe mangels ausreichender Begründung der Herabsetzungsentscheidung Erfolg. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers, die eine Herabsetzung des Grades der MdE rechtfertigen würde, lasse sich den hierzu getroffenen Feststellungen im eingeholten Gutachten nicht entnehmen. Dabei fehle zum einen überhaupt eine Begründung, wieso aufgrund der – angesichts der Vielzahl der bestehenden Beeinträchtigungen des Klägers – geringfügigen Verbesserung der Beweglichkeit des Klägers eine nicht unerhebliche Gesamtverbesserung der MdE um 20 v. H. gerechtfertigt sei. Zum anderen fehlten sämtliche Ausführungen zu der Auswirkung dieser geringfügigen Verbesserung auf die Gesamtfunktionalität und insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers.

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