Wohnungseigentümer können dem Verwalter die Entscheidungskompetenz für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen. Voraussetzung ist aber, dass für den einzelnen Wohnungseigentümer ein begrenztes und überschaubares finanzielles Risiko besteht. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 215/20).
Auf einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter zukünftig selbstständig Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einleiten und Sonderfachleute hinzuziehen darf. Die Wohnanlage bestand aus 70 Einheiten. Eine Wohnungseigentümerin hielt die Kompetenzerweiterung des Verwalters für unzulässig und erhob gegen den Beschluss Klage. Sowohl das Amtsgericht Pinneberg als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Wohnungseigentümer könnten dem Verwalter durch Beschluss über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen. Bei einer großen Zahl von Wohnungseigentumseinheiten könne dadurch der Verwaltungsaufwand für kleinere Maßnahmen geringgehalten und deren zügige Erledigung sichergestellt werden. Voraussetzung sei allerdings, dass die Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führe. Dies sei hier so gewesen, da sich der durchschnittliche Höchstbetrag pro Einheit auf eine niedrige dreistellige Summe belaufe. Das nur abstrakte Risiko eines Zahlungsausfalls bei einem Wohnungseigentümer genüge nicht für die Annahme eines unüberschaubaren Risikos.