Die Bundesregierung hat beschlossen, die erleichterten Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 zu verlängern. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.
Es gilt Folgendes:
- Wenn mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang für Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31.03.2022 eröffnet.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
- Die anderen 50 % können den Arbeitgebern erstattet werden, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.
- Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt 24 Monate.