Aus § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung lässt sich grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten herleiten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst – gegebenenfalls unter Nutzung eines eigenen Kopiergerätes – zu kopieren. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII B 70/21).
Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Beteiligte substanziiert und nachvollziehbar darlege, dass ihm hierdurch erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht werde. Diese Grundsätze würden entsprechend für den Fall gelten, dass ein Beteiligter den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Gerätes scannen wolle.
Der Kläger hatte zunächst Akteneinsicht durch Zusendung der Akten an seine Privatanschrift verlangt. Nach einem Hinweis des Finanzgerichts über die Möglichkeiten einer Akteneinsicht teilte er mit, er wünsche unverändert Akteneinsicht, allerdings nicht im Finanzgericht. Er wünsche eine Akteneinsicht im Amtsgericht X, jedoch zwingend mit der Zusage des Finanzgerichts, dass er – der Kläger – bei der Akteneinsicht die gesamte Akte scannen dürfe. Dies lehnte das Finanzgericht ab. Auch die Beschwerde beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg, da Darlegungen zur Erforderlichkeit des Scannens des gesamten Akteninhalts fehlten.