Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen einkommensteuerpflichtig sind (Az. 5 K 1996/19).
Im Streitfall erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Er hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Sein Sohn betrieb den Handel treuhänderisch für ihn und handelte auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Alle waren sich über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Der Sohn kaufte zunächst mit US-Dollar die Kryptowährung Bitcoin und handelte mit Teilen der Bitcoin-Bestände direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Hierzu war er bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Die Kryptowährungen erwarb und veräußerte er innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der Kläger legte Einspruch ein, denn es liege kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders und wies die Klage ab. Die Gewinne seien sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Entgegen der Auffassung des Klägers seien Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasse „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig, das Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.