Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Dies hat zur Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind (Az. 13 K 3818/18 E).
Im Streitfall ließ der Kläger seit 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potenzielle Interessenten verkaufen wollte. Außerdem entwickelte er neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach den Vorstellungen des Klägers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er aktivierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das beklagte Finanzamt Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains. Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, sofern sie nicht entgeltlich verlängert werden, entschloss sich der Kläger im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern. Daher ermittelte der Kläger für 2009 und 2010 ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste ab. Die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar. Es fehle seit Ankauf der Schutzrechte an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da der Kläger eine Kontaktaufnahme seiner potenziellen Kunden erwarte.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts sind die Verluste aus der Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains zu berücksichtigen, da es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt hat. Der Kläger habe im Streitfall die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt. Des Weiteren habe er sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Auch habe er mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei auch nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des Klägers spreche, dass er die Markenrechte nicht bloß an- und verkauft, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen habe. Dadurch sei er „produzentenähnlich“ tätig gewesen. Des Weiteren sei die Tätigkeit des Klägers auch nicht auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt gewesen, sondern auf eine Generierung von Erträgen durch möglichst kurzfristige Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte auf Dritte.