§ 175b AO erfasst auch Rechtsanwendungsfehler

Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 175b AO berücksichtigen, wenn die unzutreffende Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 4 K 64/23 E).

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