Rechtsanwalt darf bei einer Vermögensauskunft Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern

Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 14 V 232/26 AO).

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