Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG)

Das BMF-Schreiben enthält die für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geltenden Grundsätze (Az. IV C 3 – S-2196 / 22 / 10006 :005).

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