Das BMF berücksichtigt die durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 verlängerte Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 (Az. III C 2 – S-7107 / 19 / 10004 :008).
Streit um Erbe: Der letzte Wille ist (nicht immer) eindeutig
Im Streit um das Erbe hatte das LG Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Daraus ergab sich, dass eines der Kinder enterbt wurde (Az.