Das SG Frankfurt hat ausgeführt, dass der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift dahingehend auszulegen sei, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung (Az. S 15 AL 135/22).
Verschulden des zweiten Anwalts unterbricht nicht Haftung des ersten
Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des