Die Nutzung des Homeoffice hat im Frühling lt. ifo Institut etwas nachgelassen. Sie sank von 24,7 % im Februar auf 24,0 % aller Beschäftigten im April.
Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG
Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer.