Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 4/23).
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Insbesondere aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung ergibt sich lt. BMF an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf beim Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a (Az.