Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ nicht irreführend

Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 4/23).

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