Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gem. § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“. Dies entschied der BFH (Az. VIII R 25/23).
Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für das Jahr 2026
Die WPK gibt die Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht für das Jahr 2026 bekannt.