Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob zusätzlich zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben für Nahrungsmittel und Getränke, welche in den für die Streitjahre jeweils gültigen amtlichen Richtsatzsammlungen für Sachentnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben betreffend den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) vorgesehen sind, weitere Hinzuschätzungen für Entnahmen von Nicht-Lebensmitteln, sog. Non-Food-Artikel, vorgenommen werden dürfen (Az. III R 28/22).
Neue Regelungen für Fachanwaltschaften und Werbung ab 01.12.2025
In seiner letzten Sitzung beschloss das Anwaltsparlament, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu