Der BFH hat entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet sind. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben (Az. XI B 101/22).
Zoll darf 618.000 Euro Bargeld wegen Verdachts illegaler Herkunft sicherstellen
Die Sicherstellung von 618.580 Euro Bargeld, das bei einer Autobahnkontrolle im Pkw des Klägers aufgefunden wurde, war rechtmäßig. Das VG Gelsenkirchen ging von einer illegalen