Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein Hafenarbeiter, dessen Arbeitgeber arbeitstäglich nach dem Bedarf der Kunden eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des jeweiligen Kunden im Hafengebiet als Einsatzort bestimmt, in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG arbeitet (Az. VI R 4/21).
Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer ermöglichte steuerfreie Wertverschiebungen jedenfalls bis zur Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG
Das FG Hamburg hat erneut entschieden, dass nach seiner Ansicht eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA mit Blick auf die phG der