Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Gericht den Sachverhalt dahingehend würdigen darf, dass eine (gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG die Verfolgungsverjährung unterbrechende) gerichtliche Durchsuchungsanordnung vorliegt, wenn der entsprechende richterliche Beschluss nicht mehr als Original oder Kopie der Urkunde auffindbar ist und demgemäß keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die gerichtliche Anordnung den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt (Az. X R 7/22).
Baulogistikdienstleister haftet bei verletzter Verkehrssicherungspflicht für umgefallenes Baustellenschild
Das AG München verurteilte einen Baulogistikdienstleister zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro, denn es sei verkehrssicherungspflichtig gewesen, für