Im Zusammenhang mit der Einlösung sog. Gold-Warrants hat der BFH entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderung i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar (Az. VIII R 5/24).
German Tax Advisers: DStV-Präsident Torsten Lüth zu Gesprächen in Brüssel
Insgesamt sieben Gespräche führte DStV-Präsident StB Torsten Lüth für die German Tax Advisers in Brüssel. Neben dem Berufs- und Steuerrecht fanden sich auch die betriebswirtschaftliche