Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob ein Sponsoringvertrag typischerweise seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. des bürgerlichen Rechts darstellt, welches für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG erforderlich ist (Az. III R 5/22).
Auch bei vakantem Ausschussvorsitz im Deutschen Bundestag keine Zulage für Stellvertreter
Ein Stellvertreter eines Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 5 K 805/22).