Das FG Hamburg hat das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in der Fassung des AbzStEntModG insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, angeordnet wird. Inzwischen liegt die Begründung der Entscheidung vor (Az.6 K 68/21).
Busfahrer verursacht grob fahrlässig schweren Verkehrsunfall – ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt
Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung