Das FG Hamburg hat das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in der Fassung des AbzStEntModG insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, angeordnet wird. Inzwischen liegt die Begründung der Entscheidung vor (Az.6 K 68/21).
ECON-Initiativberichtsentwurf skizziert Eckpunkte für ein „28. Steuerregime“
Mit dem Entwurf einer Entschließung des Ausschusses ECON zur Machbarkeit eines „28. Steuerregimes“ konkretisiert das EU-Parlament die Debatte um einen optionalen, EU-weit nutzbaren steuerlichen Zusatzrahmen.