Das FG Hamburg hat das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG in der Fassung des AbzStEntModG insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, angeordnet wird. Inzwischen liegt die Begründung der Entscheidung vor (Az.6 K 68/21).
Bundestag stimmt gegen ermäßigte Umsatzsteuer in Restaurants
Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am 21.09.2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf