Das BMWK weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten am 30.06.2023 endet. Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Diese Option konnten DStV und BStBK im Einvernehmen mit dem BMWK etablieren.
Erweiterung des amtlichen Musters für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine um eine Vertretungsbefugnis in bestimmten Feststellungsverfahren im Sinne des §§ 179 ff AO
Das amtliche Muster des BMF für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine wird mit sofortiger Wirkung um den Fall einer nach dem StBerG zulässigen