Wenn ein Erblasser zur Erbeinsetzung ein ungewöhnliches Schreibpapier, wie etwa einen Bestellzettel, verwendet hat, spricht dies für sich genommen nicht für einen fehlenden Testierwillen. Es kann damit ein wirksames Testament vorliegen. So entschied das OLG Oldenburg (Az. 3 W 96/23).
Fußballverein gegen Ticketzweitmarkthändler
Das LG München I hat über die Klage der FC Bayern München AG gegen die Viagogo GmbH entschieden. Dabei gab sie der Klägerin teilweise Recht: