Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist lt. EuGH über die Gründe der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags zu informieren, wenn vorgesehen ist, dass Dauerbeschäftigten diese Information mitgeteilt wird. Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass nur Dauerbeschäftige über die Kündigungsgründe informiert werden, verstößt gegen das Grundrecht des befristet beschäftigten Arbeitnehmers auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Rs. C-715/20).
Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter bei der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch einen Dritten
Das BMF veröffentlicht die Änderung des UStAE aufgrund der Grundsätze des BFH-Urteils vom 10.06.2020 zu platzierungsabhängigen Zahlungen an einen Berufsreiter bei der Teilnahme an Turnieren