Der EuGH hat den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die zuständige Justizbehörde nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Vollstreckung einer im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung aussetzen kann, konkretisiert (Rs. C-393/21). Darauf weist die BRAK hin.
Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 27. November 2025
Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 27. November 2025.