Der EuGH hat den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die zuständige Justizbehörde nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 die Vollstreckung einer im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung aussetzen kann, konkretisiert (Rs. C-393/21). Darauf weist die BRAK hin.
Unzulässiger Kanzleiname: Betroffene können Registergericht nicht zum Einschreiten zwingen
Wer meint, durch einen Kanzleinamen in eigenen Rechten verletzt zu sein, kann zwar klagen – nicht aber Ordnungsgeld vom Registergericht verlangen, so der BGH (Az.