Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstands als „Wohnung“ beinhaltet nicht die Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers für die baurechtliche Unbedenklichkeit des Kaufgegenstands. Vereinbaren die Parteien einen Haftungsausschluss, kann damit nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer fehlenden Baugenehmigung begehrt werden. So das OLG Frankfurt (Az. 6 U 210/22).
Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 27. November 2025
Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 27. November 2025.