Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet beim Kauf eines Elektroautos keine Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird

Das OLG Oldenburg entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert (Az. 14 U 95/24).

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