Fehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die unterlassene Aufnahme einer Arbeit jedenfalls dann kein sozialwidriges Verhalten darstellt, wenn das Jobcenter den Betroffenen „allein lässt“ und nicht die nötige Hilfe leistet (Az. L 11 AS 336/21).

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