Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck und Prüfungstiefe bei Freistellungsbescheiden nach § 60a AO

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen muss. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie die Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt (Az. 8 K 8012/23).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Bundestag verabschiedet Rentenpaket 2025

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: zum Rentenniveau, zur Mütterrente und zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Fragen