Haftung bei EC-Kartenmissbrauch: Keine grobe Fahrlässigkeit bei gemeinsamer Aufbewahrung der EC-Karte mit hinreichend verschlüsselter Geheimzahl

In einem Streit um Erstattungsansprüche bei EC-Kartenmissbrauch gab das AG München der Klage eines Bankkunden auf Zahlung von 1.011 Euro überwiegend statt und verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung in Höhe von 861 Euro (Az. 142 C 19233/19).

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