Der EuGH entschied bzgl. COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierter Repatriierungsflug stellt keine anderweitige Beförderung dar, die das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eines annullierten Fluges anbieten muss.
Ein Fluggast, der sich selbst für diesen Repatriierungsflug registriert und einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, der diesen Flug organisiert hat, hat nach dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen das Luftfahrtunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen (Rs. C-49/22).