Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass eine Grundstückseigentümerin keinen Anspruch auf den Erlass der Grundsteuer hat, wenn sie die Ursache für eine Ertragsminderung ihrer Gewerbeimmobilie durch ein ihr zurechenbares Verhalten selbst herbeigeführt hat (Az. 5 K 256/21.KO).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin Eigentümerin einer in einem Gewerbegebiet der beklagten Stadt liegenden Immobilie, die baurechtlich bis auf die Hausmeisterwohnung nur gewerblich als Bürogebäude genutzt werden durfte. Sie bat um Grundsteuererlass, da von acht Einheiten des Gebäudes nur eine Einheit mit einer Kaltmiete i. H. v. 600 Euro vermietet war. Die Beklagte lehnte den begehrten Grundsteuererlass ab, denn die Klägerin habe sich nicht nachhaltig um die Vermietung des Objekts bemüht.
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Die Grundsteuer könne nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Minderung der erzielbaren Mieteinnahmen um mindestens 50 Prozent teilweise erlassen werden, aber nur dann, wenn der Eigentümer die Minderung der Mieteinnahmen nicht zu vertreten hätte. Dies sei im Streitfall jedoch nicht der Fall. Der Klägerin sei bei Erwerb des Gebäudes bekannt gewesen, dass eine Vermietung mit Blick auf die baurechtlichen Vorschriften nur zu Gewerbezwecken in Betracht komme. Das Gebäude weise indes eine deutliche Prägung als reines Wohnhaus auf, was einer Vermietung der Einheiten zu Gewerbezwecken (Büronutzung) entgegenstehe. Jedoch habe die Klägerin keine baulichen Maßnahmen ergriffen, um die Einheiten einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Sie habe es somit unterlassen, das Objekt in einen Zustand zu versetzen, der sich zur Vermietung für die erlaubte Nutzung der Räumlichkeiten eigne. Sie habe somit die Ursache für den Leerstand des Gebäudes selbst zu verantworten.