Kein Grundsteuererlass für nur teilweise ausgelastetes Tenniszentrum

Die Betreiberin eines Tenniszentrums hat keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer im Veranlagungszeitraum 2015 und 2016. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 350/23).

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