Keine Ausnahme vom Bargeld-Ausfuhrverbot nach Russland für geplante medizinische Behandlungen

Das AG Frankfurt entschied, dass Bargeld auch dann dem Ausfuhrverbot nach der Russland-Sanktionen-Verordnung unterliegt, wenn damit die Bezahlung einer medizinischen Behandlung beabsichtigt ist (Az. 943 Ds 7140 Js 235012/22).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Niqab-Verbot für Fahrzeugführerin bestätigt

Der VGH Hessen hat das Urteil des VG Darmstadt bestätigt, wonach beim Führen eines Kraftfahrzeugs ohne eine hierfür vorliegende Ausnahmegenehmigung keine Gesichtsvollverschleierung in Form eines