Keine EEG-Umlagepflicht bei Betrieb der Stromerzeugungsanlage für die Deutsche Flugsicherung auf dem Campus Langen

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Beklagte keine EEG-Umlage für die von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage trotz Weiterverteilung an zwei Nutzer zahlen muss. Sie könne sich jedenfalls auf ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 104 Abs. 4 EEG 2017) berufen (Az. 24 U 36/22).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge