Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a des DBA-Österreich

Das BMF teilt mit, dass die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 1a jeweils in Verbindung mit Ziffer 8 des Protokolls des DBA-Österreich gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 DBA-Österreich eine neue Konsultationsvereinbarung abgeschlossen haben (Az. IV B 3 – S-1301-AUT / 19 / 10006 :008).

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