Das LSG Bayern hat mit aktuellem Urteil das Recht eines Versicherten bestätigt, in einer Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen eines nicht zugelassenen – aber gleichwohl qualifizierten – Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall müsse die Krankenkasse dem Versicherten die Kosten erstatten, die er für die Konservierung seiner Keimzellen aufwenden musste (Az. L 5 KR 377/22).
Betriebsrentenanpassung – wirtschaftliche Lage – Prognose
Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs.