Kündigung eines Schwerbehinderten in der Wartezeit

Das ArbG Köln entschied, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses diskriminierend und damit unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX nicht durchgeführt hat (Az. 18 Ca 3954/23).

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