Mit Urteil V R 15/23 hat der BFH entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt. Das BMF hat daher den Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7410/00029/042/052).
Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG abgewiesen
Das LAG Niedersachsen hat mehrere Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie