Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag „nach unten“ abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. So das BAG (Az. 5 AZR 143/19).
EU-Kommission stellt neue Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit vor
Die EU-Kommission hat neue Maßnahmen zur Verbesserung des Lebens von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Diese ergänzen die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen