Das BMF hat das Merkblatt zur Transaktionsmatrix i. S. d. § 90 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 AO veröffentlicht (Az. IV B 3 – S 0225/00019/004/009).
Zur Frage der Haftung bei Auffahrunfall nach Spurwechsel
Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang der Kollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs. So entschied das OLG Frankfurt