Willigen Endnutzer nicht in die Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten gegenüber den Webseiten-Betreibern ein, die Cookies verwenden, haftet die hier beklagte Microsoft-Tochter für die mit ihrer Unternehmenssoftware begangene Rechtsverletzung. Es entlastet sie nicht, dass nach ihren AGB die Webseiten-Betreiber für die Einholung der Einwilligung verantwortlich sind. Das OLG Frankfurt hat Microsoft verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Cookies auf Endeinrichtungen der Klägerin einzusetzen (Az. 6 U 192/23).
Befangenheit begründet: Vater der Anwältin stirbt, Richterin verweigert Terminsverlegung
Wenn die Richterin trotz Todes des Vaters der Anwältin die Terminsverlegung verweigert, begründet das die Besorgnis der Befangenheit. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 26