Durch das JStG 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 UStG angefügt. Das BMF teilt die daraus folgenden Änderungen des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :010).
Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)
Das BMF legt die Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2027 fest (Az. IV D 2 – S 1450/00014/005/027).