Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 15.21).
Ohne Klägeranschrift keine zulässige Klage, auch nicht bei Trauerjahr im Ausland
Die Verwendung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht entbindet einen Kläger bei elektronischer Klageerhebung grundsätzlich nicht davon, seine