Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 15.21).
BFH: Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland studierendes Kind
Sind Zeiten, die zum Zwecke der Vorbereitung des Studiums im Ausland verbracht werden, bei der Berechnung der ausbildungsfreien Zeiten zu berücksichtigen? Zu dieser Frage hat