Das FG Schleswig-Holstein hat zur Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO entschieden (Az. 4 K 111/20).
Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG
Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer.