Das BVerfG hat entschieden, dass auch ein nach Dienstschluss eingegangener Fristverlängerungsantrag als rechtzeitig gestellt gilt (Az. 2 BvR 370/22). Darauf weist die BRAK hin.
Im Reisekostenrecht beträgt die „geringe Entfernung“ höchstens zwei Kilometer
Die eine Gewährung von Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlass einer Dienstreise ausschließende „geringe Entfernung“ zwischen der Dienststätte oder Wohnung des Dienstreisenden