Restnutzungsdauer eines Mietobjekts kann nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden

Das FG Münster entschied, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden können (Az. 1 K 3840/19 und 1 K 3841/19).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Risikoaufklärung bei Permanent Make Up

Das AG München stellte klar, dass eine Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei einer Kosmetik-Behandlung (hier: ein permanentes Lippen Make Up) bereits vor Vertragsabschluss erfolgen muss