Ein Schiedsspruch ist grundsätzlich persönlich und eigenhändig von allen beteiligten Schiedsrichtern zu unterschreiben. Sofern ein Schiedsrichter nicht zur Unterschriftsleistung in der Lage ist, muss sich aus dem Verhinderungsvermerk sowohl die Tatsache der Verhinderung als auch deren Grund ergeben. So das OLG Frankfurt (Az. 26 Sch14/22).
Zugang zu Schuldnerberatung sicherstellen: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Die Bundesregierung will den Zugang für Schuldner zu Schuldnerberatungsstellen sicherstellen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des BMJV hat das Bundeskabinett am 03.09.2025 beschlossen. Er soll EU-Vorgaben zur